Entschädigungssatzung

Satzung des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf zur Regelung der Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.2015 (RABL OPf. S. 105)

§ 1 Tätigkeit der Verbandsräte; Entschädigung
(1) Die ehrenamtliche Tätigkeit der Verbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Verbandsversammlung und des Rechnungsprüfungsausschusses.

(2) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung nur Auslagenersatz (Reisekosten) nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRS 2032-4-1-F).

§ 2 Tätigkeit des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses; Entschädigung
(1) Der Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit des Verbandsvorsitzenden ergibt sich aus § 10 der Verbandssatzung und aus der Geschäftsordnung.

(2) Der Verbandsvorsitzende erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale monatliche Entschädigung in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach Abschnitt A Buchstabe 2 b) der Anlage zu Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Wahlbeamten (BayRS 2022-1-I).

(3) Der Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit eine pauschale monatliche Entschädigung in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach Abschnitt A Buchstabe 1 der Anlage zu Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Wahlbeamten (BayRS 2022-1-I).

(4) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses eine Sitzungsgeldpauschale von 100,00 € sowie Auslagenersatz (Reisekosten) nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRS 2032-4-1-F).

§ 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz in Kraft.

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