Verbandssatzung
in Kraft seit 17.07.2024
V e r b a n d s s a t z u n g
des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf
Aufgrund Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG – (BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl S. 145) erlässt der Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf folgende Verbandssatzung
Anmerkung
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im Text der Verbandssatzung nur die männliche Form der Personen, Amts- und Dienstbezeichnungen verwendet. Es ist jedoch stets die weibliche und die männliche Form gemeint.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
§ 2 Verbandsmitglieder
§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich
§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes
II. Verfassung und Verwaltung
§ 5 Verbandsorgane
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§ 8 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
§ 9 Einberufung der Verbandsversammlung
§ 10 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 11 Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung
§ 12 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der Verbandsräte;
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
§ 13 Wahl des Verbandsvorsitzenden
§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsleiter
III. Verbandswirtschaft
§ 15 Anzuwendende Vorschriften
§ 16 Haushaltssatzung
§ 17 Deckung des Finanzbedarfs
§ 18 Rechnungslegung und Prüfungswesen
IV. Schlussbestimmungen
§ 19 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 20 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde
§ 21 Auflösung
§ 22 Inkrafttreten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz(1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS)".
(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Schwandorf.
§ 2
Verbandsmitglieder
(1) Verbandsmitglieder sind:
a) die kreisangehörigen Gemeinden Altendorf, Dieterskirchen, Fensterbach, Gleiritsch, Niedermurach, Schmidgaden, Stadlern, Teunz, Thanstein und Weiding (jeweils Landkreis Schwandorf), Ebermannsdorf (Landkreis Amberg-Sulzbach) sowie Sinzing (Landkreis Regensburg),
b) die Märkte Neukirchen-Balbini, Schwarzenfeld, Schwarzhofen, Wernberg-Köblitz und Winklarn (jeweils Landkreis Schwandorf), Kallmünz und Beratzhausen (jeweils Landkreis Regensburg) sowie Geisenhausen (Landkreis Landshut),
c) die Städte Nabburg, Neunburg vorm Wald, Oberviechtach, Pfreimd, Schönsee (jeweils Landkreis Schwandorf), Hemau (Landkreis Regensburg), Neumarkt i.d.OPf. und Parsberg (jeweils Landkreis Neumarkt i.d.OPf.), Pleystein (Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab),
d) die Abwasserzweckverbände Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Gemeinden Schwarzach b.Nabburg und Stulln, Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz, Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Sulzbachtal und Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf-Wackersdorf (jeweils Landkreis Schwandorf), Abwasserzweckverband Altenstadt a.d.Waldnaab, Neustadt a.d.Waldnaab, Störnstein (Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab) sowie Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Stadt Amberg und der Gemeinde Kümmersbruck,
e) die kreisfreie Stadt Regensburg, die kreisfreie Stadt Landshut, der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf, die Stadtwerke Burglengenfeld (Anstalt des öffentlichen Rechts), die Städtischen Betriebe Roding (Anstalt des öffentlichen Rechts). (2) Der Beitritt weiterer Mitglieder kann von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl unter gleichzeitiger Festsetzung der Bedingungen über den Beitritt zugelassen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Vor Ablauf von 5 Jahren ab Beitritt kann kein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband austreten. Danach kann jedes Verbandsmitglied zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich dem Verbandsvorsitzenden gegenüber erklärt werden. Er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt.
§ 3
Räumlicher Wirkungsbereich
Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet bzw. den räumlichen Wirkungsbereich seiner Verbandsmitglieder.
§ 4
Aufgaben des Zweckverbandes(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe,
eine Klärschlammtrocknungsanlage in Schwandorf zu errichten, zu betreiben oder betreiben zu lassen,eine oder mehrere mobile Anlagen zur Vorentwässerung von Klärschlamm vorzuhalten und den Verbandsmitgliedern gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen,den Transport des vorentwässerten Klärschlamms von den Verbandsmitgliedern zur Klärschlammtrocknungsanlage zu besorgen oder besorgen zu lassen,die ordnungsgemäße thermische Verwertung des getrockneten Klärschlamms zu besorgen oder besorgen zu lassen,die Rohstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu betreiben, sobald dies ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist.
Der Zweckverband erfüllt diese Aufgaben mittels eines Regiebetriebes nach Art. 88 Abs. 6 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).
(2) Der Zweckverband hat nicht das Recht, Verordnungen zu erlassen. Das Recht, Satzungen zu erlassen, beschränkt sich auf die Haushaltssatzung, die Benutzungssatzung für Zweckverbandseinrichtungen, die Satzung zur Regelung der Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sowie die Kostensatzung.
Abschnitt II
Verfassung und Verwaltung
§ 5
Verbandsorgane
Die Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung,
2. der Verbandsvorsitzende.
§ 6Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
(2) Verbandsräte sind der jeweilige erste Bürgermeister, Oberbürgermeister, Verbandsvorsitzende oder Vorstand des jeweiligen Verbandsmitgliedes.
(3) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein.
(4) Mit ihrer Zustimmung können anstelle des ersten Bürgermeisters, des Oberbürgermeisters, des Verbandsvorsitzenden oder des Vorstands und ihrer allgemeinen Vertreter im Hauptamt auch andere Personen als Verbandsräte und deren Vertreter bestellt werden.
(5) Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter.
§ 7
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
2. die Aufnahme von Verbandsmitgliedern,
3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen sowie über die Aufnahme zusätzlicher Kredite während der vorläufigen Haushaltsführung,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung,
5. die Festsetzung von Entschädigungen,
6. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
7. die Beschlussfassung über Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
8. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern,
9. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
10. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
11. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist, und über alle wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten des Zweckverbandes. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über
1. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, einschließlich dem Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter, die für den Zweckverband - im Einzelfall oder insgesamt - Verpflichtungen in Höhe von mehr als 100.000 € mit sich bringen, 2. die Erhebung von Umlagen,
3. die organisatorische Änderung von Verbandseinrichtungen,
4. die Festlegung der Bedingungen beim Austritt eines Mitgliedes und beim Beitritt eines neuen Mitgliedes,
5. den Abschluss von Zweckvereinbarungen über die Geschäftsführung des Zweckverbandes sowie über die Übertragung administrativer Tätigkeiten und des Betriebes der Verbandseinrichtungen,
6. den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken im Einzelfall mit einem Wert von mehr als 25.000 Euro.
(3) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss dem Verbandsvorsitzenden, in Einklang mit Art. 34 Abs. 2 KommZG, allgemein oder im Einzelfall Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
§ 8
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und führt in ihnen den Vorsitz.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der GO kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen und erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist zuständig fürdie Begründung von Verbindlichkeiten, Leistungen und den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter, die – im Einzelfall oder insgesamt – einen Betrag von 100.000 €
nicht überschreiten,
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken im Einzelfall bis zu einem Wert von 25.000 €.(4) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden in Einklang mit § 7 Abs. 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Die Übertragung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
(5) Der Verbandsvorsitzende ist ferner befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.(6) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 1.000 € mit sich bringen.(7) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des geschäftsführenden Verbandsmitgliedes übertragen.
§ 9
Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit, Tagungsort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beim Verbandsvorsitzenden beantragt.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 10
Sitzungen der Verbandsversammlung(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde sowie der Geschäftsleiter des Zweckverbandes haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Stellen oder Personen hören.
§ 11
Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte anwesend und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind. Gleiches gilt, wenn eine Angelegenheit dringend ist und die Mehrheit der anwesenden Verbandsräte mit einer Beschlussfassung einverstanden ist.
(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat entgegen dieser Verpflichtung der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.
(4) Verbandsräte dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartnern, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Das gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten der Verbandsmitglieder handelt. Satz 1 gilt auch, wenn ein Verbandsrat in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Über die Frage, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet die Verbandsversammlung in Abwesenheit des betroffenen Verbandsrates. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds der Verbandsversammlung hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(5) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleich nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
(6) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des geschäftsführenden Verbandsmitgliedes zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass dies in der Niederschrift vermerkt wird.
(7) Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Hat ein Verbandsrat entgegen der Weisung abgestimmt, so berührt dies die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.
§ 12
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der Verbandsräte;
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung, die durch Entschädigungssatzung festgelegt wird.
(3) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Rechnungsprüfungsausschusses, an Besprechungen und anderen Veranstaltungen nur Auslagenersatz (Reisekostenvergütung) nach den für sie im Hauptamt geltenden Bestimmungen.
(4) Einzelheiten bezüglich der Entschädigungen, Auslagenersätze und Ersatzleistungen nach den Absätzen 2 und 3 werden in einer eigenen Entschädigungssatzung geregelt. Dort kann auch festgelegt werden, dass diese Leistungen nach bestimmten Kriterien dynamisiert werden.
§ 13
Wahl des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.
(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
§ 14
Geschäftsstelle und Geschäftsleiter
Die nach Art. 39 KommZG erforderliche Geschäftsstelle des Zweckverbandes wird aufgrund einer Zweckvereinbarung beim Zweckverband Müllverwertung Schwandorf in Schwandorf unterhalten. Geschäftsleiter des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf ist jeweils der Geschäftsleiter des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf oder dessen Stellvertreter.
Abschnitt III
Verbandswirtschaft
§ 15
Anzuwendende Vorschriften
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Regiebetriebes und des Zweckverbandes finden die einschlägigen Vorschriften des 2. Abschnittes der Eigenbetriebsverordnung (EBV) mit Ausnahme der §§ 5 bis 7, 10, 12, 14 Abs. 3, 15 Abs. 5, 19, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten für die Verbandswirtschaft einschließlich des Regiebetriebes die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
§ 16
Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplanes ist den Verbandsmitgliedern spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zuzuleiten.
(2) Die Haushaltssatzung wird im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz amtlich bekanntgemacht.
§ 17
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Betriebskostenumlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen laufenden Finanzbedarf zu decken. Diese Umlage wird nach dem Verhältnis der im laufenden Jahr angelieferten Klärschlammmengen umgelegt. Die Modalitäten der Umlageberechnung und -erhebung regelt die Verbandsversammlung durch Beschluss. Die jeweilige Höhe der Umlage (Umlagesoll) wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Bis zur Inbetriebnahme der Verbandseinrichtungen wird das Umlagesoll zu gleichen Teilen auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Scheidet ein Verbandsmitglied aus, bevor die Betriebskostenumlage für das letzte Wirtschaftsjahr seiner Mitgliedschaft endgültig abgerechnet ist, so nimmt es an der Abrechnung für dieses Jahr wie ein Verbandsmitglied teil. (2) Die erstmalige Errichtung der Verbandsanlagen wird durch Aufnahme von Krediten finanziert. Eine Investitionsumlage wird dafür nicht erhoben.
(3) Die Verbandsmitglieder haben zur teilweisen Deckung des Verwaltungsaufwandes des Zweckverbandes eine einmalige verlorene Einlage zu leisten. Sie beträgt 3.000 € je Mitglied.
(4) Die Einlage wird mit der Entstehung des Zweckverbandes, in sonstigen Fällen mit dem Beitritt eines Mitgliedes fällig.
§ 18
Rechnungslegung und PrüfungswesenDer Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen und sodann der Verbandsversammlung vorzulegen.§ 25 Abs. 2 EBV und Art. 107 GO finden entsprechend Anwendung.
(3) Der Jahresabschluss wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Schwandorf vorgeprüft. Der Bericht hierüber ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der örtlichen Prüfung vorzulegen.
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss wird aus der Mitte der Verbandsversammlung gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Die Verbandsversammlung bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres durchzuführen. Bei der örtlichen Prüfung ist Art. 106 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechend anzuwenden. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses sind Niederschriften aufzunehmen.
(6) Nach Durchführung der Abschlussprüfung und der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Verweigert die Verbandsversammlung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(7) Die Verbandsräte können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.
(8) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Verbandsvorsitzenden.
(9) Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchgeführt. Der Verbandsvorsitzende veranlasst unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses die Durchführung der überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§ 19
Öffentliche BekanntmachungSatzungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in ihren Amtsblättern auf diese Veröffentlichung hin.
§ 20
Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde
(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 wird die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen. Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
§ 21
Auflösung
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekanntzumachen.
(2) Findet eine Abwicklung statt, so haben die Verbandsmitglieder das Recht, die Gegenstände des Anlagevermögens des Zweckverbandes zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Bewerben sich mehrere Gebietskörperschaften, entscheidet das höchste Angebot. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach gleichen Teilen zu verteilen.
(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so findet keine Abwicklung statt.§ 22 *)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz in Kraft.
*) Anmerkungen:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Verbandssatzung durch die Bekanntmachung der Regierung der Oberpfalz vom 15. Oktober 2015 (RABl S. 88). Danach ist die Verbandssatzung am 16. Oktober 2015 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen. Die letzte Änderung trat am 17.07.2024 in Kraft.